Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Eine von der Berufungsbeklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 1. November 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (5A_158/2
Sachverhalt
A. Übersicht
B___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 (im nachfolgenden Plan blau markiert) in
C___ und A___ Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 002 (gelb markiert):
002
Am 20. Oktober 1898 wurde zugunsten der heutigen Grundstücke Nr. 003, 004 und 001
und zulasten des Grundstücks Nr. 002 ein „Fahrrecht für Haus- und Gutsgebrauch“
begründet (act. B 5/2/3; 5/12/3 und 5/12/19). 1992 erfolgte eine Abschrift des alten Ser-
vitutenprotokolls zu Parzelle Nr. 001 (das in altdeutscher Schrift verfasst worden ist) durch
den ehemaligen Grundbuchführer von C___, D___ (act. B 5/2/4 und B 5/12/3). Dieser Ab-
schrift kann bezüglich des genannten Fahrrechtes folgendes entnommen werden: „Die
Liegenschaften Parz. Nr. 004 (E___), Nr. 003 (F___) und Nr. 001 (G___) haben ein
Seite 5
Fahrrecht für Haus- und Gutsgebrauch und es erstreckt sich dasselbe auf den Fahrweg
der Süd- und Nordseite des Hauses Parz. Nr. 002 (H___).“
B. Prozessgeschichte
Am 27. Juni 2012 fand vor dem Vermittleramt Kreis 2 die Vermittlungsverhandlung statt.
Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Klagebewilligung ausgestellt (act. B
5/2/2). Die Klage wurde am 27. September 2012 fristgerecht beim Kantonsgericht Appen-
zell Ausserrhoden eingereicht (act. B 5/1). Die Klageantwort und Widerklage datiert vom
14. Januar 2013 (act. B 5/11). Mit Verfügung des Einzelrichters wurde der Streitwert auf
CHF 100‘000.00 festgelegt und das Verfahren zur Weiterführung an die 3. Abteilung des
Kantonsgerichts überwiesen (act. B 5/16). Am 14. Mai 2013 fanden ein Augenschein und
anschliessend eine Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrho-
den statt (act. B 5/20). In der Folge wurde das Verfahren wegen aussergerichtlicher Ver-
gleichsgespräche mit Verfügung vom 16. Mai 2013 bis zum 14. Juni 2013 sistiert (act. B
5/22). Da kein Vergleich zustande kam, wurde der Klägerin und Widerbeklagten Frist zur
Einreichung der Replik und Widerklageantwort angesetzt (act. B 5/26); die betreffende
Eingabe wurde am 3. Oktober 2013 eingereicht (act. B 5/34). Die Duplik und Widerkla-
gereplik ging am 10. Februar 2014 beim Gericht ein (act. B 5/40), die Widerklageduplik
am 17 März 2014 (act. B 5/42). Der Rechtsvertreter des Beklagten und Widerklägers
reichte mit Datum vom 31. Mai 2014 eine Stellungnahme zur Widerklageduplik ein (act. B
5/47, Postaufgabe). Die Hauptverhandlung der 3. Abteilung fand am 2. Juni 2014 statt,
das Urteil erging am gleichen Tag (act. B 5/48/1-3, 5/51 und 5/59).
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 2. Juni 2014 wurde die Klage
gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, das im Grundbuch zugunsten der klägeri-
schen Liegenschaft ZZ, C___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___), und zulasten der
beklagtischen Liegenschaft XX, C___ (Grundstück Nr. 002, Grundbuch C___),
eingetragene süd- und nordseitige Fahrrecht für die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den
täglichen Bedarf der Klägerin sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten
zu gewährleisten (Dispositiv Ziff. 1). Die Widerklage wurde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 2).
Die Gerichtskosten von CHF 9‘200.00 wurden dem Beklagten und Widerkläger auferlegt,
unter Verrechnung mit dem von der Klägerin und Widerbeklagten geleisteten Vorschuss
von CHF 1‘000.00. Der Beklagte und Widerkläger wurde zudem verpflichtet, der Klägerin
und Widerbeklagten den Vorschuss von CHF 1‘000.00 zu ersetzen (Dispositiv Ziff. 3).
Weiter wurde der Beklagte und Widerkläger verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten
Seite 6
eine Parteientschädigung von CHF 17‘774.00 zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 4). Sodann
wurde Dispositiv Ziff. 5 (Rechtsmittelbelehrung) im begründeten Urteil berichtigt.
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahre n
a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 5/52 und 5/54) liess
der Beklagte und Widerkläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zu-
stellung in begründeter Ausfertigung am 7. Januar 2015 erfolgt war (act. B 5/61), mit
Eingabe seines Rechtsvertreters RA AA___ vom 6. Februar 2015 rechtzeitig die
Berufung erklären (act. B 1).
b) Die Klägerin und Widerbeklagte liess gegen die in Ziff. 4 des vorgenannten Urteils
des Kantonsgerichts festgesetzte Parteientschädigung mit Eingabe vom 11. Februar
2015 Beschwerde einreichen (siehe Verfahren Nr. O1Z 15 6, act. B 1).
c) Am 28. April 2015 ging die Berufungsantwort des beklagtischen Rechtsvertreters
RA BB___ ein (act. B 10).
d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. April 2015 wurde den Parteien mitge-
teilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung ange-
ordnet werde. Zudem wurde die Durchführung eines Augenscheins am 22. Septem-
ber 2015, vorgängig zur Beratung aufgrund der Akten, angekündigt (act. B 11 und
12).
e) Am 22. September 2015 wurde der Augenschein im Beisein der beiden Rechts-
vertreter, der Klägerin und Widerbeklagten sowie Herrn K___, Eigentümer der
Nachbarparzelle Nr. 004, durchgeführt (act. B 15). Anschliessend wurde die
Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.
Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis e wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Prozessvoraussetzungen Bezüglich der vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, ergibt sich ohne weiteres, dass diese erfüllt sind. Insbesondere ist im Berufungsverfahren die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 14 Abs. 1 ZPO und Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz, JG, bGS 145.31).
E. 1.2 Streitwerte
E. 1.2.1 Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Fran- ken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig da- von, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entspre- chend derjenigen im BGG (Hoffmann-Nowotny, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], 2013, N. 53 zu Art. 308). Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) fordert vor beiden Instanzen die Durchsetzung eines im Grundbuch eingetragenen Fahr- rechts über das Grundstück des Beklagten und Widerklägers (nachfolgend Beru- fungskläger genannt) sowie die Abweisung der Widerklage. Der Berufungskläger beantragt Abweisung des Begehrens der Berufungsbeklagten sowie die Gutheis- sung seiner Widerklage. Letztere hat er sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (act. B 5/40, S. 3), als auch im Berufungsverfahren geringfügig abgeändert. Selbst die Parteien behaupten nicht, dass diese punktuellen Änderungen Auswirkungen auf den Streitwert haben (act. B 1, S. 4). Die Berufungsbeklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren den Streitwert für ihr Rechtsbegehren zunächst auf CHF 30‘000.00 beziffert (act. B 5/1, S. 2), der Berufungskläger auf CHF 100’000.00 (act. B 5/11, S.
E. 1.2.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesg ericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden ge- gen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wie vorerwähnt sind im Berufungsverfahren, mit Ausnahme gering- fügiger Änderungen bei den Widerklagebegehren, die Anträge beider Parteien un- verändert geblieben. Es bleibt demzufolge bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00 (vgl. act. B 1, S. 3 und 10). Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall er- reicht.
E. 1.3 Änderung Rechtsbegehren
Der Berufungskläger lässt vorbringen, das Rechtsbegehren der Widerklage (vgl.
Ziff. 3 a) zweiter Absatz und Ziff. 3 b) zweiter Absatz) sei vorsorglich erneut leicht
angepasst worden: „… eventualiter als auf Personenwagen und Kleinlastwagen be-
schränktes Fahrrecht“. Diese Ergänzung stelle keine unzulässige Klageänderung
dar, da man der Berufungsbeklagten mit dem Eventualbegehren „mehr“ als nur ein
Notfahrrecht zugestehe, was quasi ein „Minus“ bzw. eine „Einschränkung“ für die
Position des Berufungsklägers in Bezug auf seine Widerklage darstelle.
Die Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, diese Änderung habe der Beklagte
schon vor erster Instanz, nämlich in der Widerklagereplik vorgenommen.
Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur
noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben
sind; und b. sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die Klage-
änderung muss durch (zulässige) Noven ausgelöst worden sein (Gasser/Rickli,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.
317). Es liegt keine Klageänderung vor, wenn ein Rechtsbegehren eingeschränkt
wird (Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweiz. Zivilprozessordnung, Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 71 zu Art. 317). Der Be-
rufungskläger hat die bereits vor Vorinstanz abgeänderte Widerklage im Berufungs-
verfahren wiederum leicht abgeändert. Dass der Berufungskläger mit den punktuell
Seite 9
vorgenommenen Änderungen der Widerklagebegehren weniger verlangt, wie er
dies dartut, ist nicht offensichtlich. Der Berufungskläger hat auch nicht dargelegt,
inwiefern sich die Änderungen auf neue Tatsachen oder Beweismittel abstützen. Die
Frage der Zulässigkeit der vom Berufungskläger vor Obergericht gestellten Rechts-
begehren kann jedoch offenbleiben, da die Widerklage, ungeachtet der vorgenom-
menen Abänderungen, ohnehin vollumfänglich abzuweisen ist (siehe nachfolgende
E. 2.3).
2. Materielles
2.1 Inhalt des Fahrrechts: sachlich
Der Berufungskläger lässt darauf hinweisen, das Fahrrecht verlaufe gemäss dem
Servitutenprotokoll gleichzeitig „auf der Süd- und Nordseite des Hauses Grundstück
Nr. 002“. Der Berufungskläger habe dafür eine schlüssige historische Erklärung ge-
geben, welcher das Kantonsgericht leider nicht die gebührende Beachtung ge-
schenkt habe. Das Fahrrecht sei seinerzeit als „Rundlauf“ für die berechtigten
Grundstücke begründet worden, und zwar für die gelegentlichen Zufahrten mit Pfer-
defuhrwerken (namentlich für Brennholz- und Jauchetransporte). Mit diesen Fuhr-
werken seien auf den berechtigten Liegenschaften Wendemanöver, die eine Rück-
fahrt in der gleichen Spur erlaubt hätten, kaum möglich gewesen; daher der be-
schriebene Rundlauf. Es gehe um die Erschliessung im Rahmen einer rein privaten
Wohnnutzung.
Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, aus dem Grundbucheintrag „Fahrrecht für
den Haus- und Gutsgebrauch“ würden sich sowohl der Inhalt als auch der Umfang
des Fahrrechtes zweifelsfrei ergeben. Hausgebrauch sei die Zu- und Wegfahrt zu
Wohn- und Besuchszwecken; Gutsgebrauch sei die Zu- und Wegfahrt zu Bewirt-
schaftungszwecken. Das streitige Fahrrecht sei als Dienstbarkeit ungemessen. Der
neuzeitliche Gebrauch des Fahrrechtes sei durch Motorfahrzeuge vom Zweck des
Haus- und Gutsgebrauchs abgedeckt.
Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.1.3 zu den
Rechtsgrundlagen verwiesen werden. Hervorzuheben ist die in Art. 738 ZGB fest-
geschriebene Stufenordnung. Soweit sich demnach Rechte und Pflichten aus dem
Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend
(Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienst-
barkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer
Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2
Seite 10
ZGB). Das Bundesgericht hat seine Praxis zur Bestimmung des Inhalts von Grund-
dienstbarkeitsvertrages vor kurzem bestätigt, wonach massgebend zur Bestimmung
des Inhalts einer Grunddienstbarkeit primär der Eintrag im Grundbuch ist und wenn
dieser klar ist, nicht der aus irgendwelchen Gründen anderslautende Erwerbsgrund
(Urteil des Bundesgerichts 5A_657/2014 vom 27. April 2015, in: ius.focus 6/2015 S.
5). Stehen sich im Streit um den Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit nicht mehr
die ursprünglichen Vertragsparteien, sondern Dritterwerber gegenüber (oder eine
ursprüngliche Vertragspartei und ein Dritterwerber), werden die allgemeinen
Grundsätze der Vertragsauslegung durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs
(Art. 973 Abs. 1 ZGB) begrenzt (BGE 137 III 148 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts
5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2). Weiter hat die Vorinstanz in E. 2.1.3
zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht unter anderem das im
Kanton Appenzell Ausserrhoden gebräuchliche Servitutenprotokoll praxisgemäss
als Erwerbsgrund behandelt und es nach den für den Dienstbarkeitsvertrag mass-
gebenden Regeln auslegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2009 vom 26. Januar
2010 E. 3.3). Das Wegrecht kann aufgrund der Bestimmungen im Dienstbarkeits-
vertrag gemessen sein. Es steht den Parteien aber auch frei, ein ungemessenes
Wegrecht zu vereinbaren, so dass sich sein Inhalt und sein Umfang nach den Be-
dürfnissen des berechtigten Grundstücks richten (Urteil des Bundesgerichts
5A_66/2013 vom 29. August 2013 E. 7.3).
Die Vorinstanz führt in E. 2.1.4 a) aus, dass der Grundbucheintrag auf dem belaste-
ten Grundstück Nr. 002 wie folgt lautet: „Fahrrecht für den Haus- und Gutsgebrauch
zugunsten Grundstück Nr. 003, 004, 001 zulasten Grundstück Nr. 002.“ Gestützt auf
diesen Eintrag handelt es sich mangels Regelung des Inhalts und des Umfangs des
vereinbarten Fahrrechts um ein ungemessenes Fahrrecht, so dass hiefür die Be-
dürfnisse des Grundstücks Nr. 001 bestimmend sind. Das Obergericht teilt aufgrund
der Formulierung des Grundbucheintrags die Meinung der Vorinstanz (E. 2.1.5),
dass der fragliche Grundbucheintrag bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs
klar ist. So kann zur Frage, was die Formulierung „Haus- und Gutsgebrauch“ bein-
haltet, auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 ab-
gestellt werden, wo Inhalt und Umfang eines „Fahrrechtes für den normalen Haus-
[,]Guts- und Waldgebrauch“ im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu beurteilen war.
Das Bundesgericht kam im genannten Urteil zum Schluss, dass jenes Fahrrecht der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Wohnzwecken diene und alle dazu not-
wendigen Fahrten umfasse (E. 3.3 des vorgenannten Bundesgerichtsurteils). Dar-
aus kann für den vorliegenden Fall ohne weiteres geschlossen werden, dass das
Fahrrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 001 der Berufungsbeklagten nicht nur der
Seite 11
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, sondern auch Wohnzwecken dienen soll und
hiefür errichtet wurde. Insbesondere der Wohnzweck umfasst alle Fahrten, welche
zu dessen Erreichung beim berechtigten Grundstück Nr. 001 anfallen. Dabei kommt
es auf die Sicht des Durchschnittsbürgers an (Urteil des Bundesgerichts
5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.5). Zum gleichen Schluss käme man im
Übrigen auch aufgrund des Servitutenprotokolls, welches in Übereinstimmung mit
dem Grundbucheintrag ebenfalls von einem „Fahrrecht für Haus- und Gutsge-
brauch“ spricht (act. B 5/2/4).
Das fragliche Fahrrecht wurde im Jahr 1898 begründet. Daher ist bezüglich einer
Mehrbelastung infolge des erst später aufgekommenen Motorfahrzeugverkehrs da-
rauf hinzuweisen, dass bei einer ungemessenen Dienstbarkeit dem Dienstbarkeits-
belasteten grundsätzlich diejenige Mehrbelastung zumutbar ist, die auf eine objek-
tive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurück-
geht (Urteile des Bundesgerichts 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4.2;
5A_66/2013 vom 29. August 2013 E. 7.3). Damit ist klar, dass auch das gegen Ende
des 19. Jahrhunderts begründete Fahrrecht das Recht des berechtigten Grund-
stücks bzw. dessen Eigentümers umfasst, den Fahrweg mit Motorfahrzeugen statt
mit Pferdefuhrwerken zu befahren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zugunsten des Grundstücks Nr. 001 der
Berufungsbeklagten und zulasten des Grundstücks Nr. 002 des Berufungsklägers
ein unbeschränktes Fahrwegrecht zu Wohn- sowie landwirtschaftlichen Zwecken
besteht.
2.2 Inhalt des Fahrrechts: örtlich
Der Berufungskläger lässt vorbringen, laut Liver (Zürcher Kommentar, N. 36 zu Art.
738 ZGB) bedürfe jeder Grundbucheintrag der Auslegung. Zu fragen sei, welchen
Sinn und Zweck es habe machen können, das Fahrrecht entlang beider Seiten des
Hauses von Grundstück Nr. 002 zu führen. Eine schlüssige historische Erklärung sei
diejenige, dass das Fahrrecht seinerzeit als „Rundlauf“ für die berechtigten Grund-
stücke begründet worden sei, und zwar für die gelegentlichen Zufahrten mit Pfer-
defuhrwerken (namentlich für Brennholz- und Jauchetransporte). Mit diesen Fuhr-
werken seien auf den berechtigten Liegenschaften Wendemanöver, die eine Rück-
fahrt in der gleichen Spur erlaubt hätten, kaum möglich gewesen. Es sei nicht
grundsätzlich darum gegangen, den Berechtigten zwei Fahrspuren, die parallel ver-
laufen seien, zur Verfügung zu stellen. Die berechtigten Grundstücke seien nicht
Seite 12
landwirtschaftlich genutzt worden. Der „Rundlauf“ habe sich längst erübrigt. Seit
Menschengedenken sei nicht entlang der Südseite des Hauses von Grundstück Nr.
002 zu- und weggefahren worden. Praktiziert worden sei nur ein nordseitiges Fahr-
recht ohne direkte Zufahrt zum Haus. Das Fahrrecht auf der Nordseite werde vom
Berufungskläger grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ein ostseitiges Fahrrecht zulasten des
beklagtischen und zugunsten des klägerischen Grundstücks fehle aktuell. Die Be-
rufungsbeklagte könne durch Ausübung ihres nordseitigen Fahrrechtes ihr Grund-
stück nicht erreichen. Die Einräumung eines ostseitigen Fahrrechtes durch den Be-
rufungskläger würde nicht genügen, weil auch das Nachbargrundstück Nr. 004
westseitig beansprucht werden müsste. Der vom Berufungskläger behauptete
Rundlauf gehöre ins Reich der Spekulation. Die Berufungsbeklagte könne heute auf
ihrem eigenen Grundstück und auf den dienstbarkeitsbelasteten Fahrwegen nicht
wenden. Der Rundlauf könnte ihr in diesem Sinne dienlich sein. Naheliegender als
die quellenlose Behauptung eines Rundlaufs für die „Doppelseitigkeit“ sei folgende:
1898 hätten die drei hinterliegenden Grundstücke Nr. 003, 004 und 001 über das
vorderliegende Grundstück Nr. 002 erschlossen werden sollen. Dass faktisch die
Grundstücke Nr. 004 und 003 vorrangig von der nordseitigen Zufahrt profitiert hät-
ten, während Grundstück Nr. 001 auf den südseitigen Fahrweg angewiesen gewe-
sen sei, sei damals so klar wie heute erschienen. Den Aufwand zur Begründung je
verschiedener Dienstbarkeiten habe man sich pragmatischerweise erspart.
Zu bestimmen ist, welche Bereiche des Grundstücks Nr. 002 vom berechtigten
Grundstück Nr. 001 für die Ausübung des Fahrrechtes gemäss vorstehender E. 2.1
in Anspruch genommen werden dürfen. Aus dem Grundbucheintrag ergibt sich dazu
nichts, was weiter nicht erstaunt, da der Inhalt von Dienstbarkeiten auf dem Haupt-
blatt nur in Form eines Stichwortes umschrieben wird (Art. 98 Abs. 2 lit. c Grund-
buchverordnung; GBV, SR 211.432.1). Wiederum in Anwendung der Stufenordnung
gemäss Art. 738 ZGB ist daher gestützt auf dessen Absatz 2 auf den Erwerbsgrund
und folglich auf das Servitutenprotokoll zurückzugreifen (act. B 5/2/4 und B 5/12/3).
Dieses hält zu Grundstück Nr. 002 fest (act. B 5/12/3): „Die Grundstücke Nr. 003,
E. 3 ff.). RA BB___ ging dann an der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2014 ebenfalls von „CHF 100‘000.00 für Klage und Widerklage“ aus (act. B 3/2, S. 2). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den Streitwert auf CHF 100‘000.00 festgelegt (act. B 5/16), dieser Beschluss wurde im vorinstanzlichen Urteil in E. 1.1 begründet. Die dortigen Ausführungen beziehen sich nun aber auf den Fall der Uneinigkeit und sind folglich obsolet, weil sich die Parteien, wie vorerwähnt, an der Hauptverhandlung auf einen Betrag von CHF 100‘000.00 geeinigt haben (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 100‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 Seite 8 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert gilt auch für das Berufungsverfahren (vgl. Suter/von Holzen, in: Kommentar zur Schweiz. Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 96).
E. 3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Pro- zesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert vor Kantonsgericht betrug CHF 100‘000.00 (vorstehende E. 1.2.1). Die Berufungsbe- klagte ist vor Obergericht mit ihrer Klage hinsichtlich des südseitigen, nicht aber des nordseitigen Fahrrechtes durchgedrungen, die Widerklage des Berufungsklägers wurde dagegen abgewiesen. Diesem Verfahrensausgang Rechnung tragend, hat die Berufungsbeklagte 1/4 und der Berufungskläger 3/4 der erstinstanzlichen Ge- Seite 19 richtskosten zu bezahlen, unter Anrechnung des von der Berufungsbeklagten geleisteten Vorschusses von CHF 1‘000.000 auf ihren Rechtskostenanteil (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Kostenverteilung bestimmt sich wiederum nach Art. 106 Abs. 2 ZPO. Der Streit- wert vor Obergericht beträgt unverändert CHF 100‘000.00 (vorstehende E. 1.2.1) und aufgrund des Verfahrensausganges sind die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens ebenfalls zu 1/4 der Berufungsbeklagten und zu 3/4 dem Berufungsklä- ger aufzuerlegen, unter Anrechnung des vom Berufungskläger geleisteten Kosten- vorschusses von CHF 5’000.00. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger vom geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).
E. 3.3 Erstinstanzliche Parteientschädigungen
Unter Hinweis auf die vorstehenden E. 3.1 und 3.2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95
Abs. 1 und 3 ZPO ist bei der Verteilung der Parteientschädigungen der gleiche
Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten anzuwenden. Dabei ist zu beachten,
dass der Anteil der Prozessentschädigung, welcher der mehrheitlich obsiegenden
Partei zu bezahlen ist, praxisgemäss mit der Differenz der Anteile am Prozessge-
winn gleichgesetzt wird. Das heisst, dass der mehrheitlich unterliegende Berufungs-
kläger der Berufungsbeklagten 2/4 bzw. 1/2 (3/4 minus 1/4) ihrer notwendigen
Auslagen zu ersetzen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung zu erstatten
hat (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO).
Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die
Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). RA BB___ hat
dem Kantonsgericht eine Kostennote in der Höhe von CHF 28‘487.15 eingereicht
(act. B 5/49/2). Diese Kostennote ist in Nachachtung von Art. 105 Abs. 2 ZPO auf
deren Tarifkonformität zu überprüfen. Folgende Positionen bedürfen einer Überprü-
fung:
Ausgehend von einem Streitwert von CHF 100‘000.00 errechnet RA BB___ gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 lit. d des Anwaltstarifes (bGS 145.53) korrekt ein mittleres Honorar
von CHF 12‘400.00. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a bis e Anwaltstarif können zum
Seite 20
mittleren Honorar Zuschläge erhoben werden. Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis
40 % des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der
Regel nicht überschreiten (Art. 12 Abs. 2 Anwaltstarif). Unter dem Titel „Augen-
schein/Einigungsverhandlung“ stellt RA BB___ einen Zuschlag von 30 % des mittle-
ren Honorars, entsprechend CHF 3‘720.00, in Rechnung. Art. 12 Abs. 1 lit. a An-
waltstarif gewährt einen Zuschlag für die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhand-
lung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung. Die Vor-
instanz hat für den Augenschein und die Einigungsverhandlung eine Kürzung der
Kostennote um 10 % vorgenommen und einen Zuschlag von 20 % zugestanden
(vorinstanzliche E. 3.3). Das Obergericht erachtet bei dieser Position einen Zu-
schlag von 25 % als dem nicht unbeträchtlichen Aufwand angemessen, was CHF
3‘100.00 ausmacht.
Für „zusätzliche Eingaben, Replik/Widerklageantwort“ macht RA BB___ einen Zu-
schlag von 35 % vom mittleren Honorar und für die „Widerklageduplik“ einen sol-
chen von 20 % geltend. Die Vorinstanz hat beide Zuschläge nicht berücksichtigt.
Art. 12 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif sieht einen Zuschlag für eine von der Behörde ver-
langte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe vor. Das Obergericht
stellt fest, dass die Widerklageantwort Bestandteil des ersten Schriftenwechsels ist,
weshalb gestützt auf die genannte Bestimmung kein zusätzliches Honorar verlangt
werden kann. Hingegen erachtet das Obergericht für die am 3. Oktober 2013 einge-
reichte Replik (act. B 5/34) einen Zuschlag von 20 %, also CHF 2‘480.00, als ange-
bracht und angemessen. Dagegen kann mangels Erheblichkeit der Widerklagedup-
lik (act. B 5/42), sie umfasst 4 Seiten, kein Zuschlag gewährt werden.
Weiter stellt RA BB___ für „aufwändige Vergleichsverhandlungen, vorgerichtlich und
pendente lite“ einen Zuschlag von 25 % in Rechnung. Die Vorinstanz hat den Zu-
schlag auf 10 % gekürzt (vorinstanzliche E. 3.3). Das Obergericht ist ebenfalls der
Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 10 % angemessen ist. Zu be-
rücksichtigen ist dabei, dass – dies gilt für den Aufwand nach Klageeinreichung -
wegen der vom Kantonsgericht am 14. Mai 2013 durchgeführten Einigungsver-
handlung (act. B 5/20) der Aufwand für weitere Verhandlungen reduziert worden ist.
Bei dieser Position sind demnach 10 % von CHF 12‘400.00 bzw. CHF 1‘240.00 ge-
schuldet.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen resultiert ein tarifkonformer Honorarbe-
trag von CHF 19‘220.00 (12‘400 + 3‘100 + 2‘480 + 1‘240). Hinzu kommen die Bar-
auslagen von CHF 337.00, was CHF 19‘557.00 ergibt. Zuzüglich 8 % Mehrwert-
steuer bzw. CHF 1‘564.55 resultiert ein Honorarbetrag für das erstinstanzliche Ver-
fahren von CHF 21‘121.55.
Seite 21
Von dem für das erstinstanzliche Verfahren errechneten Betrag für die Kosten der
Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten von CHF 21‘121.55 hat der Berufungs-
kläger 1/2, also CHF 10‘560.80, zu übernehmen.
E. 3.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende E. 3.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten wiederum 1/2 ihrer notwendigen Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung im zweitin- stanzlichen Verfahren zu bezahlen. Die Honorarnote von RA BB___ vom 22. Sep- tember 2015 im Betrag von CHF 6‘780.25 (act. B 13) bedarf der Korrektur. Gestützt auf Art. 20 lit. b Anwaltstarif beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 %. Berechnungsgrundlage ist das mittlere Hono- rar, in casu somit CHF 12‘400.00. RA BB___ setzt bei Art. 20 lit. b Anwaltstarif 50 % ein. Aufgrund dessen, dass der Augenschein rund eine Dreiviertelstunde dauerte und die Streitsache anschliessend in Abwesenheit der Parteien und ihrer Rechts- vertreter beraten wurde, erscheint ein Zuschlag von 40 % als ausreichend und an- gemessen. Dies ergibt CHF 4‘960.00. Zu addieren sind die Barauslagen von CHF 78.00, was CHF 5‘038.00 ergibt. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % bzw. CHF 403.05 macht dies für das zweitinstanzliche Verfahren einen Betrag von CHF 5‘441.05 aus, so dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1/2 ihrer Kosten für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren, somit CHF 2‘720.50, zu bezahlen hat. Seite 22 Das Obergericht erkennt:
1. Der Beklagte A___ wird verpflichtet, das im Grundbuch zugunsten der klägerischen Liegenschaft ZZ, C___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___) und zulasten der beklagtischen Liegenschaft XX, C___ (Grundstück Nr. 002, Grundbuch C___) eingetragene südseitige Fahrrecht für die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den täglichen Bedarf der Klägerin B___ sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten, zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von CHF 9‘200.00 werden zu ¼ (CHF 2‘300.00) der Klägerin und Widerbeklagten und zu ¾ (CHF 6‘900.00) dem Beklag-ten und Widerkläger auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Klägerin und Widerbe-klagten geleisteten Vorschuss von CHF 1‘000.00 auf ihren Rechtskostenanteil.
E. 004 und 001 haben ein Fahrrecht für Haus- und Gutsgebrauch und es erstreckt sich
dasselbe auf den Fahrweg auf der Süd- und Nordseite des Hauses Grundstück Nr.
002.“ Dementsprechend steht dem Grundstück Nr. 001 ein Fahrrecht auf der Süd-
und Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 des Berufungsklägers zu.
Wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, verfügt ihr Grundstück Nr. 001 auf
der Ostseite von Grundstück Nr. 002 über kein Fahrrecht, weder von Grundstück Nr.
002 noch von den Grundstücken Nr. 004 und 003. Damit fehlt Grundstück Nr. 001
Seite 13
eine rechtlich gesicherte Verbindung vom nordseitigen Fahrweg her. Ein „Rundlauf“
wäre für das Grundstück Nr. 001 also derzeit nicht möglich. Es verbleibt einzig die
Zufahrt über den Fahrweg auf der Südseite der Liegenschaft auf Grundstück Nr.
002, der direkt zum Grundstück Nr. 001 führt. Offen bleiben kann das Thema „Wen-
deplatz“, da dies im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Beurteilung ist.
Welches sind nun die Folgen daraus, dass die Berufungsbeklagte kein Fahrrecht
vom nordseitigen Weg auf Grundstück Nr. 002 zu ihrer Parzelle hat? Sie macht
geltend, sie sei auch bei Zusprechung des südseitigen Fahrrechts auf das nordsei-
tige Fahrrecht weiterhin angewiesen, wenn sie mit einem grösseren Fahrzeug, z. B.
einem Zügelwagen, zufahren wolle (act. B 5/48/1, S. 3). Es stellt sich hier die Frage,
ob solche Fahrzeuge für den Warenumschlag auf dem nordseiten Fahrweg abge-
stellt werden dürfen. Dies ist zu verneinen, denn ein Fahrrecht schliesst nicht ohne
weiteres ein Parkierungsrecht oder die Ablagerung von Transportgut in sich ein (Li-
ver, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1968, N. 168 zu Art. 730 ZGB; Urteil des Bun-
desgerichts 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.1 und 3.2). Daraus folgt,
dass die Berufungsbeklagte (zur Zeit) kein rechtlich geschütztes Interesse am
Fahrweg auf der Nordseite hat, weil sie darüber nicht zu ihrem Grundstück gelangen
kann und auch keine Fahrzeuge oder Waren auf dem Weg abstellen darf. Die
Sachlage könnte dann neu beurteilt werden, wenn der Berufungsbeklagten für die
Ostseite von Grundstück Nr. 002 von diesem sowie Nr. 004 (Hr. K___) das Recht
zur Durchfahrt eingeräumt werden würde. Das Fahrrecht von B___ auf der
Nordseite der Liegenschaft von A___ ist deshalb nicht untergegangen, zur Zeit aber
nicht durchsetzbar.
Der Vollständigkeit halber ist abschliessend auf das Urteil des Bundesgerichts
5A_264/2009 vom 4. Juni 2009 E. 3.5, hinzuweisen. Darin wird ausgeführt: „Lässt
sich der Zweck der Dienstbarkeit anhand des Erwerbstitels konkret bestimmen, ist
die Art der Ausübung nicht zu berücksichtigen. Dass das Wegrecht während der
letzten 37 Jahre angeblich nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei,
lässt andere vertraglich zulässige Nutzungsarten nicht untergehen.“ Daraus lässt
sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres ableiten, dass sich angesichts dessen,
dass in casu der Zweck sowie Inhalt und Umfang des Fahrrechtes aus dem Grund-
bucheintrag sowie dem Servitutenprotokoll klar ergeben, die bisherige Nichtaus-
übung des Fahrrechtes auf der Südseite irrelevant ist. Selbst wenn also, wie vom
Berufungskläger behauptet, das Fahrrecht auf der Südseite seit dessen Errichtung
nie ausübt worden wäre, wäre dieses nicht untergegangen.
Seite 14
Folglich muss die Klage bezüglich des nordseitigen Fahrweges abgewiesen werden
bzw. darauf kann nicht eingetreten werden. In diesem Punkt ist das Urteilsdispositiv
Ziff. 1 des Kantonsgerichtes vom 2. Juni 2014 entsprechend abzuändern.
2.3 Widerklage
2.3.1 Löschung Fahrrecht auf der Südseite
Der Berufungskläger lässt auf die Möglichkeit der Löschung einer Dienstbarkeit
nach Art. 736 ZGB hinweisen. Das doppelseitige südliche Fahrrecht sei (seit ge-
raumer Zeit) nicht mehr notwendig. Es bestehe daran kein hinreichendes Interesse
auf Seiten der Dienstbarkeitsberechtigten mehr, weil sich der historische Zweck des
doppelseitigen südlichen Fahrrechtes aufgrund des technischen Fortschrittes erüb-
rigt habe. Eine südseitige Zufahrt wäre für die Berufungsbeklagte vorteilhafter bzw.
bequemer. Aber für den Berufungskläger würde sie eine Belastung von einem Aus-
mass erreichen, das im Verhältnis zum Interesse der Berufungsbeklagten ungleich
stärker ins Gewicht fallen würde. Die Voraussetzungen von Art. 736 Abs. 2 ZGB
seien damit erfüllt. Art. 736 Abs. 2 ZGB sehe auch eine teilweise Löschung aus-
drücklich vor. Für die Beurteilung der Ablösung des südseitigen Fahrrechts und die
Interessenabwägung könne es keine Rolle spielen, ob gegenwärtig eine dienstbar-
keitsrechtliche Berechtigung für eine ostseitige Zufahrt bestehe. Eine Abwägung der
Interessen müsse zugunsten des Berufungsklägers ausfallen und würde damit eine
Löschung des doppelseitigen südseitigen Fahrrechts rechtfertigen. Mangels Ge-
brauch des südseitigen Fahrrechts seit Menschengedenken bereits durch die Vor-
gänger der Berufungsbeklagten sei bewusst eine faktische Änderung des Fahr-
rechts veranlasst worden.
Die Berufungsbeklagte lässt dem entgegenhalten, sie habe ein erhebliches Inte-
resse an der Ausübung der südseitigen Dienstbarkeit für sich, Besucher und Liefe-
ranten. Die Widerklage auf Löschung sei deshalb abzuweisen. Es möge sein, dass
die Belastung des beklagtischen Grundstücks durch die südseitige Dienstbarkeit er-
heblich sei, jedoch sei das Interesse der Berufungsbeklagten zumindest gleich
gross. Deshalb komme eine Ablösung nicht in Frage.
Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so
kann der Belastete ihre Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Wie aus den
Ausführungen in vorstehender E. 2.1 und 2.2 klar hervorgeht, besteht ein sehr er-
hebliches Interesse der Berufungsbeklagten an der Durchsetzung ihres Fahrrechts
auf der Südseite des Grundstücks Nr. 002. Diese Zufahrtsvariante stellt die einzige
Seite 15
Möglichkeit für sie dar, mit Fahrzeugen zu ihrem Grundstück Nr. 001 zu gelangen.
Art. 736 Abs. 1 ZGB ist somit nicht anwendbar.
Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur
Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit
gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB).
Die (vollständige oder teilweise) Ablösung gegen Entschädigung gemäss Art. 736
Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass nach Errichtung der Dienstbarkeit das Interesse an
ihrer Aufrechterhaltung im Verhältnis stark abgenommen hat, sei es wegen einer
Verringerung des Interesses des Eigentümers des berechtigten Grundstücks, sei es
wegen einer Erschwerung der Belastung für den Eigentümer (Urteil des Bundesge-
richts 5A_797/2013 vom 17. September 2014 = Pra 7/2015 Nr. 66 E. 4.1). Das
Missverhältnis muss auf Umstände zurückzuführen sein, die nach der Dienstbar-
keitserrichtung eingetreten sind; ein ursprünglich bestehendes Missverhältnis kann
nicht gestützt auf Art. 736 Abs. 2 ZGB korrigiert werden (Göksu, in: Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 11 zu Art. 736). In casu ist Art. 736 Abs. 2 ZGB
nicht anwendbar, denn das Problem der Linienführung des Fahrwegs auf der „wert-
volleren“ Südseite des Hauses auf Grundstück Nr. 002 besteht seit der Errichtung
der Dienstbarkeit. Zudem hat die Berufungsbeklagte nicht ein „geringes Interesse“
am Fahrweg auf der Südseite, sondern im Gegenteil, wie vorerwähnt, ein sehr er-
hebliches. Somit liegt kein Fall von Art 736 Abs. 2 ZGB vor.
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Ver-
pflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Wie in
vorstehender E. 2.1 aufgeführt, ist bei ungemessenen Dienstbarkeiten eine Mehr-
belastung als Folge der technischen Entwicklung grundsätzlich zumutbar. Mit ande-
ren Worten stellt das Befahren des Fahrwegs mit Motorfahrzeugen statt Pferdefuhr-
werken, wie dies im Zeitpunkt der Errichtung der Fall war, keine unzumutbare Mehr-
belastung im Sinne von Art. 739 ZGB dar. Zur Mehrbelastung im Sinne von Art. 739
ZGB: Beispielsweise muss sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine
Mehrbelastung infolge Teilung des berechtigten Grundstücks nicht gefallen lassen.
Die Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grund-
stück, die dazu führt, dass mehr Personen auf diesem wohnen und aus diesem
Grund die Wege stärker begangen und befahren werden, kann dagegen grundsätz-
lich nicht als Überschreitung des Dienstbarkeitsrechtes betrachtet werden (Petit-
pierre, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 739).
Vorliegend ist keine Änderung der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks Nr.
001 ersichtlich, welche zu einer Mehrbelastung des belasteten Grundstücks Nr. 002
Seite 16
im Sinne von Art. 739 ZGB führen würde. Die Eigentümerin von Grundstück Nr. 001
beabsichtigt einzig, das ihr gemäss Grundbucheintrag zustehende Fahrrecht zu
dem Zwecke auszuüben, zu dem es ursprünglich errichtet wurde. Wie erwähnt, hat
der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Mehrbelastung aufgrund der seit-
her erfolgten Motorisierung des Verkehrs hinzunehmen. Andere Mehrbelastungen
sind nicht ersichtlich. Somit stellt auch Art. 739 ZGB keine Grundlage für eine Lö-
schung des südseitigen Fahrrechtes dar.
Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in
Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist
und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten
nicht weniger geeignete Stelle verlangen. Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die
Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist (Art. 742
ZGB). Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich aufgrund der vorstehenden E. 2.1
und 2.2 kein Recht des Berufungsklägers auf Löschung des Fahrrechtes auf der
Südseite seiner Parzelle. Denn es besteht für die dienstbarkeitsberechtigte Eigen-
tümerin von Grundstück Nr. 001 derzeit eben gerade keine andere, ebenfalls geeig-
nete Zufahrtsmöglichkeit, da sie über die Nordzufahrt nicht zu ihrer Liegenschaft
gelangen kann. Hinzu kommt, dass selbst nach Ansicht des Berufungsklägers die
Ostseite für die Zufahrt zum Grundstück Nr. 001 im Winter weniger geeignet wäre
als die südseitige Zufahrt (act. B 5/48/1, S. 6; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts
5C.91/2004 vom 5. August 2004 E. 5.2.).
Ein Löschungsgrund für den im Servitutenprotokoll aufgeführten südseitigen Fahr-
weg über das Grundstück Nr. 002 zu Grundstück Nr. 001 ist nicht ersichtlich.
2.3.2 Änderung Fahrrecht auf der Nordseite (ev. Nor d- und Ostseite) in ein
Notfahrrecht
Der Berufungskläger lässt vorbringen, gleichzeitig mit der Löschung des Fahrrechts
auf der Südseite erscheine eine Neuumschreibung des Fahrrechts als angezeigt:
Dieses sei in Bezug auf die Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002
entlang dessen nördlicher Grenze und (allenfalls auch entlang der östlichen Grenze)
als Notfahrrecht einzutragen. Eine ostseitige Zufahrt auf dem Grundstück des Be-
rufungsklägers sei ohne weiteres möglich und werde eventualiter beantragt. Es
gehe nicht um die Umdeutung des Rechts, sondern um eine Umschreibung des
eingeschränkten nördlichen Fahrrechts als Notfahrrecht im Gerichtsurteil.
Die Berufungsbeklagte lässt einwenden, ein ostseitiges Fahrrecht zulasten des
beklagtischen und zugunsten des klägerischen Grundstücks fehle aktuell. Die Be-
Seite 17
rufungsbeklagte könne durch Ausübung ihres nordseitigen Fahrrechtes ihr Grund-
stück nicht erreichen. Die Einräumung eines ostseitigen Fahrrechtes durch den Be-
rufungskläger würde nicht genügen. Auch das Nachbargrundstück Nr. 004 müsste
westseitig beansprucht werden. Die nachträgliche Umdeutung eines als privatrecht-
liche Dienstbarkeit eingetragenen Rechts als Notweg sei unzulässig.
Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine
öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle
Entschädigung einen Notweg einräumen (Art. 694 Abs. 1 ZGB). Das Begehren des
Berufungsklägers bezogen allein auf die Nordseite ist von vorneherein obsolet, weil
das Obergericht in vorstehender E. 2.2 zum Schluss gekommen ist, dass diese Zu-
fahrtsvariante für die Berufungsbeklagte zur Zeit nicht durchsetzbar ist. Der Eventu-
alantrag betreffend die Nord- und Ostseite, nämlich entlang der nördlichen und östli-
chen Grenze ist abzuweisen, weil keine Wegnot besteht und die Berufungsbeklagte
aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf einen Notweg hätte. Wie in E. 2.2
ausgeführt, verfügt die Berufungsbeklagte über ein ordentliches, uneingeschränktes
Fahrrecht auf der Südseite des Hauses auf Parzelle Nr. 002. Mit dem vom Beru-
fungsbeklagten vorgeschlagenen Notweg auf der Ostseite seiner Liegenschaft muss
sie sich daher nicht zufrieden geben.
2.3.3 Änderung Fahrrecht auf der Nordseite (evt. No rd- und Ostseite) in ein
Fahrrecht, das auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränkt ist
Dieser Antrag des Berufungsklägers kann offen gelassen werden, weil die
Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf die Ausübung eines Fahrrechts auf der
Nordseite des Hauses auf Grundstück Nr. 002 hat und ihr für die Ostseite zudem die
erforderlichen Berechtigungen fehlen (siehe E. 2.2).
2.3.4 Kostentragung Notfahrrecht auf der Nordseite (ev. Nord- und Ostseite)
sowie des auf Personenwagen und Kleinlastwagen besc hränkten Fahr-
rechts auf der Nordseite (ev. Nord- und Ostseite).
Der Berufungskläger lässt ausführen, eine Regelung des Unterhalts sei sowohl für
das nordseitige als auch für das südseitige Fahrrecht angezeigt. Eine Regelung der
für die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigen Investitions- und Unterhaltskosten
in Anlehnung an Art. 741 ZGB sei jedenfalls notwendig und werde beantragt.
Die Berufungsbeklagte lässt anfügen, die Last des Unterhalts sei in Art. 741 ZGB
geregelt. Der Berufungskläger habe eine gerichtliche Regelung der Unterhaltspflicht
– zulasten der Berufungsbeklagten – ausdrücklich nur für das von ihm wiederklage-
Seite 18
weise als Reduktion geforderte Notfahrrecht der Berufungsbeklagten auf der Nord-
seite, allenfalls auf der Ostseite, anbegehrt.
Unbesehen davon, ob sich die Anträge in der Widerklage bezüglich der Kostenfrage
auf ein Notfahrrecht oder eventualiter auf ein auf Personenwagen und Kleinlastwa-
gen beschränktes Fahrrecht beziehen, können diese offen bleiben, da sich sämtli-
che Anträge auf die Nord- und Ostseite beziehen. Wie in vorstehender E. 2.2 aus-
geführt, hat die Berufungsbeklagte bezüglich dieser Wegführung keinen Anspruch
auf die Durchsetzung ihres Fahrrechtes bzw. es fehlen ihr die erforderlichen Rechte.
2.3.5 Zusammenfassung
Gestützt auf die vorstehenden E. 2.3.1 – 2.3.4 ist die Widerklage abzuweisen.
2.4 Ergebnis
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte für
Wohn- und landwirtschaftliche Zwecke über ein unbeschränktes Fahrrecht auf der
Südseite der Liegenschaft auf Grundstück Nr. 002 verfügt. Der Berufungskläger hat
ihr dieses Recht zu gewährleisten. Hingegen ist die Klage abzuweisen, soweit sie
das Fahrrecht auf der Nordseite des Hauses auf Grundstück Nr. 002 betrifft. Eben-
falls abzuweisen ist die Widerklage.
3. Prozesskosten
E. 4 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, werden zu ¼ (CHF 1’500.00) B___ und zu ¾ (CHF 4’500.00) A___ auferlegt, unter Verrechnung mit dem von A___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5’000.00. B___ hat A___ vom geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.
E. 5 a) A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10’560.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. b) A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 2’720.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Be-schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
E. 7 Zustellung am 26. Januar 2016 an:
- die Parteien über ihre Rechtsvertreter - Kantonsgericht, Verfahren Nr. K3Z 13 6 Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Eine von der Berufungsbeklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 1. November 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (5A_158/2106).
Entscheid vom 22. September 2015
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O1Z 15 5
Sitzungsort Trogen Berufungskläger A___ Beklagter und Widerkläger vertreten durch: RA AA___ Berufungsbeklagte B___ Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch: RA BB___ Gegenstand Grunddienstbarkeit, Fahrrecht
Rechtsbegehren a) Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte:
aa) im erstinstanzlichen Verfahren: aaa) vor Vermittler:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten der Liegenschaft 001, Grundbuch C___, die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den täglichen Bedarf über die beiden, nord- und südseitigen, Fahrwege auf der beklagtischen Liegenschaft 002, Grundbuch C___, jederzeit zu gestatten und die beiden Fahrwege von beweglichen und unbeweglichen Hindernissen freizuhalten, sowie den Untergrund der Fahrwege eben und befahrbar zu halten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
bbb) in der Klageschrift:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten der Liegenschaft 001,Grundbuch C___, die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den täglichen Bedarf über die beiden, nord- und südseitigen, Fahrwege auf der beklagtischen Liegenschaft 002, Grundbuch C___, jederzeit zu gestatten und die beiden Fahrwege eben und befahrbar zu halten.
1.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
ccc) in der Replik und Widerklageantwort, Widerklageduplik und an Schranken: Hauptklage:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten der Liegenschaft 001, Grundbuch C___, die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den täglichen Bedarf über die beiden, nord- und südseitigen, Fahrwege auf der beklagtischen Liegenschaft 002, Grundbuch C___, jederzeit zu gestatten und die beiden Fahrwege eben und befahrbar zu halten.
1.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
Widerklage:
1. Die Widerklage sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Widerklägers.
bb) im Berufungsverfahren: Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes AR
vom 2. Juni 2014 sei zu bestätigen; sowohl bezüglich Klagegutheissung als auch bezüglich Widerklageabweisung;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Seite 2
b) Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger:
aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
aaa) vor Vermittler:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der klagenden Partei.
bbb) in der Klageantwort:
Hauptklage: 1. Die Klage sei abzuweisen.
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Widerklage: 1. Die zulasten des Grundstücks des Beklagten (Widerkläger) Grundbuch C___
Nr. 002, und zugunsten des Grundstücks der Klägerin (Widerbeklagte) Grundbuch C___ Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ sei in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und in Bezug auf die Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen Grundstückgrenze des Grundstücks Nr. 002 als Notfahrrecht einzutragen. Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Klägerin (Widerbeklagte) zu verpflichten, die Investitionen und den Unter-halt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Ausübung des nord-seitigen Notfahrrechts zu tragen.
2. Eventualiter in Bezug auf das Begehren gemäss Ziff. 1 vorstehend sei a) Die zulasten des Grundstücks des Beklagten (Widerkläger) Grundbuch
C___ Nr. 002, und zugunsten des Grundstücks der Klägerin (Widerbeklagte) Grundbuch C___ Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und auf der Nord- und Ostseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen und östlichen Grundstückgrenze des Grund-stücks Nr. 002 als Notfahrrecht einzutragen;
b) Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Klägerin (Widerbeklagte) zu verpflichten, die Investitionen und den Unterhalt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Aus-übung des nordseitigen und ostseitigen Notfahrrechts zu tragen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Widerbe-
klagte). ccc) in der Duplik und Widerklagereplik und an Schranken: Hauptklage:
1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Widerklage:
1. Die zulasten des Grundstücks des Beklagten (Widerkläger) Grundbuch C___ Nr. 002, und zugunsten des Grundstücks der Klägerin (Widerbeklagte)
Seite 3
Grundbuch C___ Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ sei in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und in Bezug auf die Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen Grundstückgrenze des Grundstücks Nr. 002 als Notfahrrecht eventualiter als auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränktes Fahrrecht einzutragen. Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Klägerin (Widerbeklagte) zu verpflichten, die Investitionen und den Unter-halt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Ausübung des nord-seitigen Notfahrrechts zu tragen.
2. Eventualiter in Bezug auf das Begehren gemäss Ziff. 1 vorstehend sei a) Die zulasten des Grundstücks des Beklagten (Widerkläger) Grundbuch
C___ Nr. 002, und zugunsten des Grundstücks der Klägerin (Widerbeklagte) Grundbuch C___ Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und auf der Nord- und Ostseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen und östlichen Grundstückgrenze des Grund-stücks Nr. 002 als Notfahrrecht, eventualiter als auf Personenwagen und Kleinstlastwagen beschränktes Fahrrecht einzutragen;
b) Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Klägerin (Widerbeklagte) zu verpflichten, die Investitionen und den Unterhalt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Aus-übung des nordseitigen und ostseitigen Notfahrrechts zu tragen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Widerbe-
klagte).
bb) im Berufungsverfahren:
1. Das Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 2. Juni 2014 sei aufzuheben.
Hauptklage:
2. Die Klage der Berufungsbeklagten vom 27. September 2012 sei abzuweisen. Widerklage:
3. a) Die zulasten des Grundstücks des Berufungsklägers Grundbuch C___ Nr. 002, und zugunsten des Grundstücks der Berufungsbeklagten Grundbuch C___ Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ sei in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und in Bezug auf die Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen Grundstückgrenze des Grundstücks Nr. 002 als Notfahrrecht eventualiter als auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränktes Fahrrecht einzutragen.
Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Investitionen und den Unterhalt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Ausübung des nordseitigen Notfahrrechts, eventualiter des auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränkten Fahrrechts zu tragen.
b) Eventualiter in Bezug auf das Begehren gemäss Ziff. 3 a) vorstehend sei
Seite 4
die zulasten des Grundstücks des Berufungsklägers Grundbuch C___ Nr. 002, und zugunsten des Grundstücks der Berufungsbeklagten Grundbuch C___ Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und auf der Nord- und Ostseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen und östlichen Grundstückgrenze des Grundstücks Nr. 002 als Notfahrrecht, eventualiter als auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränktes Fahrrecht einzutragen; Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Investitionen und den Unterhalt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Ausübung des nordseitigen und ostseitigen Notfahrrechts, eventualiter des auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränkten Fahrrechts zu tra-gen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Sachverhalt
A. Übersicht
B___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 (im nachfolgenden Plan blau markiert) in
C___ und A___ Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 002 (gelb markiert):
002
Am 20. Oktober 1898 wurde zugunsten der heutigen Grundstücke Nr. 003, 004 und 001
und zulasten des Grundstücks Nr. 002 ein „Fahrrecht für Haus- und Gutsgebrauch“
begründet (act. B 5/2/3; 5/12/3 und 5/12/19). 1992 erfolgte eine Abschrift des alten Ser-
vitutenprotokolls zu Parzelle Nr. 001 (das in altdeutscher Schrift verfasst worden ist) durch
den ehemaligen Grundbuchführer von C___, D___ (act. B 5/2/4 und B 5/12/3). Dieser Ab-
schrift kann bezüglich des genannten Fahrrechtes folgendes entnommen werden: „Die
Liegenschaften Parz. Nr. 004 (E___), Nr. 003 (F___) und Nr. 001 (G___) haben ein
Seite 5
Fahrrecht für Haus- und Gutsgebrauch und es erstreckt sich dasselbe auf den Fahrweg
der Süd- und Nordseite des Hauses Parz. Nr. 002 (H___).“
B. Prozessgeschichte
Am 27. Juni 2012 fand vor dem Vermittleramt Kreis 2 die Vermittlungsverhandlung statt.
Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Klagebewilligung ausgestellt (act. B
5/2/2). Die Klage wurde am 27. September 2012 fristgerecht beim Kantonsgericht Appen-
zell Ausserrhoden eingereicht (act. B 5/1). Die Klageantwort und Widerklage datiert vom
14. Januar 2013 (act. B 5/11). Mit Verfügung des Einzelrichters wurde der Streitwert auf
CHF 100‘000.00 festgelegt und das Verfahren zur Weiterführung an die 3. Abteilung des
Kantonsgerichts überwiesen (act. B 5/16). Am 14. Mai 2013 fanden ein Augenschein und
anschliessend eine Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrho-
den statt (act. B 5/20). In der Folge wurde das Verfahren wegen aussergerichtlicher Ver-
gleichsgespräche mit Verfügung vom 16. Mai 2013 bis zum 14. Juni 2013 sistiert (act. B
5/22). Da kein Vergleich zustande kam, wurde der Klägerin und Widerbeklagten Frist zur
Einreichung der Replik und Widerklageantwort angesetzt (act. B 5/26); die betreffende
Eingabe wurde am 3. Oktober 2013 eingereicht (act. B 5/34). Die Duplik und Widerkla-
gereplik ging am 10. Februar 2014 beim Gericht ein (act. B 5/40), die Widerklageduplik
am 17 März 2014 (act. B 5/42). Der Rechtsvertreter des Beklagten und Widerklägers
reichte mit Datum vom 31. Mai 2014 eine Stellungnahme zur Widerklageduplik ein (act. B
5/47, Postaufgabe). Die Hauptverhandlung der 3. Abteilung fand am 2. Juni 2014 statt,
das Urteil erging am gleichen Tag (act. B 5/48/1-3, 5/51 und 5/59).
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 2. Juni 2014 wurde die Klage
gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, das im Grundbuch zugunsten der klägeri-
schen Liegenschaft ZZ, C___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___), und zulasten der
beklagtischen Liegenschaft XX, C___ (Grundstück Nr. 002, Grundbuch C___),
eingetragene süd- und nordseitige Fahrrecht für die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den
täglichen Bedarf der Klägerin sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten
zu gewährleisten (Dispositiv Ziff. 1). Die Widerklage wurde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 2).
Die Gerichtskosten von CHF 9‘200.00 wurden dem Beklagten und Widerkläger auferlegt,
unter Verrechnung mit dem von der Klägerin und Widerbeklagten geleisteten Vorschuss
von CHF 1‘000.00. Der Beklagte und Widerkläger wurde zudem verpflichtet, der Klägerin
und Widerbeklagten den Vorschuss von CHF 1‘000.00 zu ersetzen (Dispositiv Ziff. 3).
Weiter wurde der Beklagte und Widerkläger verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten
Seite 6
eine Parteientschädigung von CHF 17‘774.00 zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 4). Sodann
wurde Dispositiv Ziff. 5 (Rechtsmittelbelehrung) im begründeten Urteil berichtigt.
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahre n
a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 5/52 und 5/54) liess
der Beklagte und Widerkläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zu-
stellung in begründeter Ausfertigung am 7. Januar 2015 erfolgt war (act. B 5/61), mit
Eingabe seines Rechtsvertreters RA AA___ vom 6. Februar 2015 rechtzeitig die
Berufung erklären (act. B 1).
b) Die Klägerin und Widerbeklagte liess gegen die in Ziff. 4 des vorgenannten Urteils
des Kantonsgerichts festgesetzte Parteientschädigung mit Eingabe vom 11. Februar
2015 Beschwerde einreichen (siehe Verfahren Nr. O1Z 15 6, act. B 1).
c) Am 28. April 2015 ging die Berufungsantwort des beklagtischen Rechtsvertreters
RA BB___ ein (act. B 10).
d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. April 2015 wurde den Parteien mitge-
teilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung ange-
ordnet werde. Zudem wurde die Durchführung eines Augenscheins am 22. Septem-
ber 2015, vorgängig zur Beratung aufgrund der Akten, angekündigt (act. B 11 und
12).
e) Am 22. September 2015 wurde der Augenschein im Beisein der beiden Rechts-
vertreter, der Klägerin und Widerbeklagten sowie Herrn K___, Eigentümer der
Nachbarparzelle Nr. 004, durchgeführt (act. B 15). Anschliessend wurde die
Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.
Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a bis e wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Seite 7
1. Prozessuales
1.1 Prozessvoraussetzungen
Bezüglich der vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun-
gen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, ergibt sich ohne weiteres, dass
diese erfüllt sind. Insbesondere ist im Berufungsverfahren die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit.
a ZPO, Art. 14 Abs. 1 ZPO und Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz, JG, bGS 145.31).
1.2 Streitwerte
1.2.1 Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Fran-
ken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig da-
von, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in
bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entspre-
chend derjenigen im BGG (Hoffmann-Nowotny, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und
Beschwerde, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], 2013, N. 53 zu Art. 308).
Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) fordert
vor beiden Instanzen die Durchsetzung eines im Grundbuch eingetragenen Fahr-
rechts über das Grundstück des Beklagten und Widerklägers (nachfolgend Beru-
fungskläger genannt) sowie die Abweisung der Widerklage. Der Berufungskläger
beantragt Abweisung des Begehrens der Berufungsbeklagten sowie die Gutheis-
sung seiner Widerklage. Letztere hat er sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (act.
B 5/40, S. 3), als auch im Berufungsverfahren geringfügig abgeändert. Selbst die
Parteien behaupten nicht, dass diese punktuellen Änderungen Auswirkungen auf
den Streitwert haben (act. B 1, S. 4). Die Berufungsbeklagte hat im erstinstanzlichen
Verfahren den Streitwert für ihr Rechtsbegehren zunächst auf CHF 30‘000.00
beziffert (act. B 5/1, S. 2), der Berufungskläger auf CHF 100’000.00 (act. B 5/11, S.
3 ff.). RA BB___ ging dann an der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2014 ebenfalls
von „CHF 100‘000.00 für Klage und Widerklage“ aus (act. B 3/2, S. 2). Der
Einzelrichter des Kantonsgerichts hat mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den
Streitwert auf CHF 100‘000.00 festgelegt (act. B 5/16), dieser Beschluss wurde im
vorinstanzlichen Urteil in E. 1.1 begründet. Die dortigen Ausführungen beziehen sich
nun aber auf den Fall der Uneinigkeit und sind folglich obsolet, weil sich die
Parteien, wie vorerwähnt, an der Hauptverhandlung auf einen Betrag von CHF
100‘000.00 geeinigt haben (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Demzufolge beläuft sich der
Streitwert auf CHF 100‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2
Seite 8
ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert gilt
auch für das Berufungsverfahren (vgl. Suter/von Holzen, in: Kommentar zur
Schweiz. Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2.
Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 96).
1.2.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesg ericht
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden ge-
gen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig
geblieben sind. Wie vorerwähnt sind im Berufungsverfahren, mit Ausnahme gering-
fügiger Änderungen bei den Widerklagebegehren, die Anträge beider Parteien un-
verändert geblieben. Es bleibt demzufolge bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00
(vgl. act. B 1, S. 3 und 10). Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in
Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall er-
reicht.
1.3 Änderung Rechtsbegehren
Der Berufungskläger lässt vorbringen, das Rechtsbegehren der Widerklage (vgl.
Ziff. 3 a) zweiter Absatz und Ziff. 3 b) zweiter Absatz) sei vorsorglich erneut leicht
angepasst worden: „… eventualiter als auf Personenwagen und Kleinlastwagen be-
schränktes Fahrrecht“. Diese Ergänzung stelle keine unzulässige Klageänderung
dar, da man der Berufungsbeklagten mit dem Eventualbegehren „mehr“ als nur ein
Notfahrrecht zugestehe, was quasi ein „Minus“ bzw. eine „Einschränkung“ für die
Position des Berufungsklägers in Bezug auf seine Widerklage darstelle.
Die Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, diese Änderung habe der Beklagte
schon vor erster Instanz, nämlich in der Widerklagereplik vorgenommen.
Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur
noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben
sind; und b. sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die Klage-
änderung muss durch (zulässige) Noven ausgelöst worden sein (Gasser/Rickli,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.
317). Es liegt keine Klageänderung vor, wenn ein Rechtsbegehren eingeschränkt
wird (Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweiz. Zivilprozessordnung, Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 71 zu Art. 317). Der Be-
rufungskläger hat die bereits vor Vorinstanz abgeänderte Widerklage im Berufungs-
verfahren wiederum leicht abgeändert. Dass der Berufungskläger mit den punktuell
Seite 9
vorgenommenen Änderungen der Widerklagebegehren weniger verlangt, wie er
dies dartut, ist nicht offensichtlich. Der Berufungskläger hat auch nicht dargelegt,
inwiefern sich die Änderungen auf neue Tatsachen oder Beweismittel abstützen. Die
Frage der Zulässigkeit der vom Berufungskläger vor Obergericht gestellten Rechts-
begehren kann jedoch offenbleiben, da die Widerklage, ungeachtet der vorgenom-
menen Abänderungen, ohnehin vollumfänglich abzuweisen ist (siehe nachfolgende
E. 2.3).
2. Materielles
2.1 Inhalt des Fahrrechts: sachlich
Der Berufungskläger lässt darauf hinweisen, das Fahrrecht verlaufe gemäss dem
Servitutenprotokoll gleichzeitig „auf der Süd- und Nordseite des Hauses Grundstück
Nr. 002“. Der Berufungskläger habe dafür eine schlüssige historische Erklärung ge-
geben, welcher das Kantonsgericht leider nicht die gebührende Beachtung ge-
schenkt habe. Das Fahrrecht sei seinerzeit als „Rundlauf“ für die berechtigten
Grundstücke begründet worden, und zwar für die gelegentlichen Zufahrten mit Pfer-
defuhrwerken (namentlich für Brennholz- und Jauchetransporte). Mit diesen Fuhr-
werken seien auf den berechtigten Liegenschaften Wendemanöver, die eine Rück-
fahrt in der gleichen Spur erlaubt hätten, kaum möglich gewesen; daher der be-
schriebene Rundlauf. Es gehe um die Erschliessung im Rahmen einer rein privaten
Wohnnutzung.
Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, aus dem Grundbucheintrag „Fahrrecht für
den Haus- und Gutsgebrauch“ würden sich sowohl der Inhalt als auch der Umfang
des Fahrrechtes zweifelsfrei ergeben. Hausgebrauch sei die Zu- und Wegfahrt zu
Wohn- und Besuchszwecken; Gutsgebrauch sei die Zu- und Wegfahrt zu Bewirt-
schaftungszwecken. Das streitige Fahrrecht sei als Dienstbarkeit ungemessen. Der
neuzeitliche Gebrauch des Fahrrechtes sei durch Motorfahrzeuge vom Zweck des
Haus- und Gutsgebrauchs abgedeckt.
Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.1.3 zu den
Rechtsgrundlagen verwiesen werden. Hervorzuheben ist die in Art. 738 ZGB fest-
geschriebene Stufenordnung. Soweit sich demnach Rechte und Pflichten aus dem
Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend
(Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienst-
barkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer
Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2
Seite 10
ZGB). Das Bundesgericht hat seine Praxis zur Bestimmung des Inhalts von Grund-
dienstbarkeitsvertrages vor kurzem bestätigt, wonach massgebend zur Bestimmung
des Inhalts einer Grunddienstbarkeit primär der Eintrag im Grundbuch ist und wenn
dieser klar ist, nicht der aus irgendwelchen Gründen anderslautende Erwerbsgrund
(Urteil des Bundesgerichts 5A_657/2014 vom 27. April 2015, in: ius.focus 6/2015 S.
5). Stehen sich im Streit um den Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit nicht mehr
die ursprünglichen Vertragsparteien, sondern Dritterwerber gegenüber (oder eine
ursprüngliche Vertragspartei und ein Dritterwerber), werden die allgemeinen
Grundsätze der Vertragsauslegung durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs
(Art. 973 Abs. 1 ZGB) begrenzt (BGE 137 III 148 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts
5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2). Weiter hat die Vorinstanz in E. 2.1.3
zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht unter anderem das im
Kanton Appenzell Ausserrhoden gebräuchliche Servitutenprotokoll praxisgemäss
als Erwerbsgrund behandelt und es nach den für den Dienstbarkeitsvertrag mass-
gebenden Regeln auslegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2009 vom 26. Januar
2010 E. 3.3). Das Wegrecht kann aufgrund der Bestimmungen im Dienstbarkeits-
vertrag gemessen sein. Es steht den Parteien aber auch frei, ein ungemessenes
Wegrecht zu vereinbaren, so dass sich sein Inhalt und sein Umfang nach den Be-
dürfnissen des berechtigten Grundstücks richten (Urteil des Bundesgerichts
5A_66/2013 vom 29. August 2013 E. 7.3).
Die Vorinstanz führt in E. 2.1.4 a) aus, dass der Grundbucheintrag auf dem belaste-
ten Grundstück Nr. 002 wie folgt lautet: „Fahrrecht für den Haus- und Gutsgebrauch
zugunsten Grundstück Nr. 003, 004, 001 zulasten Grundstück Nr. 002.“ Gestützt auf
diesen Eintrag handelt es sich mangels Regelung des Inhalts und des Umfangs des
vereinbarten Fahrrechts um ein ungemessenes Fahrrecht, so dass hiefür die Be-
dürfnisse des Grundstücks Nr. 001 bestimmend sind. Das Obergericht teilt aufgrund
der Formulierung des Grundbucheintrags die Meinung der Vorinstanz (E. 2.1.5),
dass der fragliche Grundbucheintrag bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs
klar ist. So kann zur Frage, was die Formulierung „Haus- und Gutsgebrauch“ bein-
haltet, auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 ab-
gestellt werden, wo Inhalt und Umfang eines „Fahrrechtes für den normalen Haus-
[,]Guts- und Waldgebrauch“ im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu beurteilen war.
Das Bundesgericht kam im genannten Urteil zum Schluss, dass jenes Fahrrecht der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Wohnzwecken diene und alle dazu not-
wendigen Fahrten umfasse (E. 3.3 des vorgenannten Bundesgerichtsurteils). Dar-
aus kann für den vorliegenden Fall ohne weiteres geschlossen werden, dass das
Fahrrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 001 der Berufungsbeklagten nicht nur der
Seite 11
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, sondern auch Wohnzwecken dienen soll und
hiefür errichtet wurde. Insbesondere der Wohnzweck umfasst alle Fahrten, welche
zu dessen Erreichung beim berechtigten Grundstück Nr. 001 anfallen. Dabei kommt
es auf die Sicht des Durchschnittsbürgers an (Urteil des Bundesgerichts
5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.5). Zum gleichen Schluss käme man im
Übrigen auch aufgrund des Servitutenprotokolls, welches in Übereinstimmung mit
dem Grundbucheintrag ebenfalls von einem „Fahrrecht für Haus- und Gutsge-
brauch“ spricht (act. B 5/2/4).
Das fragliche Fahrrecht wurde im Jahr 1898 begründet. Daher ist bezüglich einer
Mehrbelastung infolge des erst später aufgekommenen Motorfahrzeugverkehrs da-
rauf hinzuweisen, dass bei einer ungemessenen Dienstbarkeit dem Dienstbarkeits-
belasteten grundsätzlich diejenige Mehrbelastung zumutbar ist, die auf eine objek-
tive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurück-
geht (Urteile des Bundesgerichts 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4.2;
5A_66/2013 vom 29. August 2013 E. 7.3). Damit ist klar, dass auch das gegen Ende
des 19. Jahrhunderts begründete Fahrrecht das Recht des berechtigten Grund-
stücks bzw. dessen Eigentümers umfasst, den Fahrweg mit Motorfahrzeugen statt
mit Pferdefuhrwerken zu befahren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zugunsten des Grundstücks Nr. 001 der
Berufungsbeklagten und zulasten des Grundstücks Nr. 002 des Berufungsklägers
ein unbeschränktes Fahrwegrecht zu Wohn- sowie landwirtschaftlichen Zwecken
besteht.
2.2 Inhalt des Fahrrechts: örtlich
Der Berufungskläger lässt vorbringen, laut Liver (Zürcher Kommentar, N. 36 zu Art.
738 ZGB) bedürfe jeder Grundbucheintrag der Auslegung. Zu fragen sei, welchen
Sinn und Zweck es habe machen können, das Fahrrecht entlang beider Seiten des
Hauses von Grundstück Nr. 002 zu führen. Eine schlüssige historische Erklärung sei
diejenige, dass das Fahrrecht seinerzeit als „Rundlauf“ für die berechtigten Grund-
stücke begründet worden sei, und zwar für die gelegentlichen Zufahrten mit Pfer-
defuhrwerken (namentlich für Brennholz- und Jauchetransporte). Mit diesen Fuhr-
werken seien auf den berechtigten Liegenschaften Wendemanöver, die eine Rück-
fahrt in der gleichen Spur erlaubt hätten, kaum möglich gewesen. Es sei nicht
grundsätzlich darum gegangen, den Berechtigten zwei Fahrspuren, die parallel ver-
laufen seien, zur Verfügung zu stellen. Die berechtigten Grundstücke seien nicht
Seite 12
landwirtschaftlich genutzt worden. Der „Rundlauf“ habe sich längst erübrigt. Seit
Menschengedenken sei nicht entlang der Südseite des Hauses von Grundstück Nr.
002 zu- und weggefahren worden. Praktiziert worden sei nur ein nordseitiges Fahr-
recht ohne direkte Zufahrt zum Haus. Das Fahrrecht auf der Nordseite werde vom
Berufungskläger grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ein ostseitiges Fahrrecht zulasten des
beklagtischen und zugunsten des klägerischen Grundstücks fehle aktuell. Die Be-
rufungsbeklagte könne durch Ausübung ihres nordseitigen Fahrrechtes ihr Grund-
stück nicht erreichen. Die Einräumung eines ostseitigen Fahrrechtes durch den Be-
rufungskläger würde nicht genügen, weil auch das Nachbargrundstück Nr. 004
westseitig beansprucht werden müsste. Der vom Berufungskläger behauptete
Rundlauf gehöre ins Reich der Spekulation. Die Berufungsbeklagte könne heute auf
ihrem eigenen Grundstück und auf den dienstbarkeitsbelasteten Fahrwegen nicht
wenden. Der Rundlauf könnte ihr in diesem Sinne dienlich sein. Naheliegender als
die quellenlose Behauptung eines Rundlaufs für die „Doppelseitigkeit“ sei folgende:
1898 hätten die drei hinterliegenden Grundstücke Nr. 003, 004 und 001 über das
vorderliegende Grundstück Nr. 002 erschlossen werden sollen. Dass faktisch die
Grundstücke Nr. 004 und 003 vorrangig von der nordseitigen Zufahrt profitiert hät-
ten, während Grundstück Nr. 001 auf den südseitigen Fahrweg angewiesen gewe-
sen sei, sei damals so klar wie heute erschienen. Den Aufwand zur Begründung je
verschiedener Dienstbarkeiten habe man sich pragmatischerweise erspart.
Zu bestimmen ist, welche Bereiche des Grundstücks Nr. 002 vom berechtigten
Grundstück Nr. 001 für die Ausübung des Fahrrechtes gemäss vorstehender E. 2.1
in Anspruch genommen werden dürfen. Aus dem Grundbucheintrag ergibt sich dazu
nichts, was weiter nicht erstaunt, da der Inhalt von Dienstbarkeiten auf dem Haupt-
blatt nur in Form eines Stichwortes umschrieben wird (Art. 98 Abs. 2 lit. c Grund-
buchverordnung; GBV, SR 211.432.1). Wiederum in Anwendung der Stufenordnung
gemäss Art. 738 ZGB ist daher gestützt auf dessen Absatz 2 auf den Erwerbsgrund
und folglich auf das Servitutenprotokoll zurückzugreifen (act. B 5/2/4 und B 5/12/3).
Dieses hält zu Grundstück Nr. 002 fest (act. B 5/12/3): „Die Grundstücke Nr. 003,
004 und 001 haben ein Fahrrecht für Haus- und Gutsgebrauch und es erstreckt sich
dasselbe auf den Fahrweg auf der Süd- und Nordseite des Hauses Grundstück Nr.
002.“ Dementsprechend steht dem Grundstück Nr. 001 ein Fahrrecht auf der Süd-
und Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 des Berufungsklägers zu.
Wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, verfügt ihr Grundstück Nr. 001 auf
der Ostseite von Grundstück Nr. 002 über kein Fahrrecht, weder von Grundstück Nr.
002 noch von den Grundstücken Nr. 004 und 003. Damit fehlt Grundstück Nr. 001
Seite 13
eine rechtlich gesicherte Verbindung vom nordseitigen Fahrweg her. Ein „Rundlauf“
wäre für das Grundstück Nr. 001 also derzeit nicht möglich. Es verbleibt einzig die
Zufahrt über den Fahrweg auf der Südseite der Liegenschaft auf Grundstück Nr.
002, der direkt zum Grundstück Nr. 001 führt. Offen bleiben kann das Thema „Wen-
deplatz“, da dies im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Beurteilung ist.
Welches sind nun die Folgen daraus, dass die Berufungsbeklagte kein Fahrrecht
vom nordseitigen Weg auf Grundstück Nr. 002 zu ihrer Parzelle hat? Sie macht
geltend, sie sei auch bei Zusprechung des südseitigen Fahrrechts auf das nordsei-
tige Fahrrecht weiterhin angewiesen, wenn sie mit einem grösseren Fahrzeug, z. B.
einem Zügelwagen, zufahren wolle (act. B 5/48/1, S. 3). Es stellt sich hier die Frage,
ob solche Fahrzeuge für den Warenumschlag auf dem nordseiten Fahrweg abge-
stellt werden dürfen. Dies ist zu verneinen, denn ein Fahrrecht schliesst nicht ohne
weiteres ein Parkierungsrecht oder die Ablagerung von Transportgut in sich ein (Li-
ver, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1968, N. 168 zu Art. 730 ZGB; Urteil des Bun-
desgerichts 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.1 und 3.2). Daraus folgt,
dass die Berufungsbeklagte (zur Zeit) kein rechtlich geschütztes Interesse am
Fahrweg auf der Nordseite hat, weil sie darüber nicht zu ihrem Grundstück gelangen
kann und auch keine Fahrzeuge oder Waren auf dem Weg abstellen darf. Die
Sachlage könnte dann neu beurteilt werden, wenn der Berufungsbeklagten für die
Ostseite von Grundstück Nr. 002 von diesem sowie Nr. 004 (Hr. K___) das Recht
zur Durchfahrt eingeräumt werden würde. Das Fahrrecht von B___ auf der
Nordseite der Liegenschaft von A___ ist deshalb nicht untergegangen, zur Zeit aber
nicht durchsetzbar.
Der Vollständigkeit halber ist abschliessend auf das Urteil des Bundesgerichts
5A_264/2009 vom 4. Juni 2009 E. 3.5, hinzuweisen. Darin wird ausgeführt: „Lässt
sich der Zweck der Dienstbarkeit anhand des Erwerbstitels konkret bestimmen, ist
die Art der Ausübung nicht zu berücksichtigen. Dass das Wegrecht während der
letzten 37 Jahre angeblich nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei,
lässt andere vertraglich zulässige Nutzungsarten nicht untergehen.“ Daraus lässt
sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres ableiten, dass sich angesichts dessen,
dass in casu der Zweck sowie Inhalt und Umfang des Fahrrechtes aus dem Grund-
bucheintrag sowie dem Servitutenprotokoll klar ergeben, die bisherige Nichtaus-
übung des Fahrrechtes auf der Südseite irrelevant ist. Selbst wenn also, wie vom
Berufungskläger behauptet, das Fahrrecht auf der Südseite seit dessen Errichtung
nie ausübt worden wäre, wäre dieses nicht untergegangen.
Seite 14
Folglich muss die Klage bezüglich des nordseitigen Fahrweges abgewiesen werden
bzw. darauf kann nicht eingetreten werden. In diesem Punkt ist das Urteilsdispositiv
Ziff. 1 des Kantonsgerichtes vom 2. Juni 2014 entsprechend abzuändern.
2.3 Widerklage
2.3.1 Löschung Fahrrecht auf der Südseite
Der Berufungskläger lässt auf die Möglichkeit der Löschung einer Dienstbarkeit
nach Art. 736 ZGB hinweisen. Das doppelseitige südliche Fahrrecht sei (seit ge-
raumer Zeit) nicht mehr notwendig. Es bestehe daran kein hinreichendes Interesse
auf Seiten der Dienstbarkeitsberechtigten mehr, weil sich der historische Zweck des
doppelseitigen südlichen Fahrrechtes aufgrund des technischen Fortschrittes erüb-
rigt habe. Eine südseitige Zufahrt wäre für die Berufungsbeklagte vorteilhafter bzw.
bequemer. Aber für den Berufungskläger würde sie eine Belastung von einem Aus-
mass erreichen, das im Verhältnis zum Interesse der Berufungsbeklagten ungleich
stärker ins Gewicht fallen würde. Die Voraussetzungen von Art. 736 Abs. 2 ZGB
seien damit erfüllt. Art. 736 Abs. 2 ZGB sehe auch eine teilweise Löschung aus-
drücklich vor. Für die Beurteilung der Ablösung des südseitigen Fahrrechts und die
Interessenabwägung könne es keine Rolle spielen, ob gegenwärtig eine dienstbar-
keitsrechtliche Berechtigung für eine ostseitige Zufahrt bestehe. Eine Abwägung der
Interessen müsse zugunsten des Berufungsklägers ausfallen und würde damit eine
Löschung des doppelseitigen südseitigen Fahrrechts rechtfertigen. Mangels Ge-
brauch des südseitigen Fahrrechts seit Menschengedenken bereits durch die Vor-
gänger der Berufungsbeklagten sei bewusst eine faktische Änderung des Fahr-
rechts veranlasst worden.
Die Berufungsbeklagte lässt dem entgegenhalten, sie habe ein erhebliches Inte-
resse an der Ausübung der südseitigen Dienstbarkeit für sich, Besucher und Liefe-
ranten. Die Widerklage auf Löschung sei deshalb abzuweisen. Es möge sein, dass
die Belastung des beklagtischen Grundstücks durch die südseitige Dienstbarkeit er-
heblich sei, jedoch sei das Interesse der Berufungsbeklagten zumindest gleich
gross. Deshalb komme eine Ablösung nicht in Frage.
Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so
kann der Belastete ihre Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Wie aus den
Ausführungen in vorstehender E. 2.1 und 2.2 klar hervorgeht, besteht ein sehr er-
hebliches Interesse der Berufungsbeklagten an der Durchsetzung ihres Fahrrechts
auf der Südseite des Grundstücks Nr. 002. Diese Zufahrtsvariante stellt die einzige
Seite 15
Möglichkeit für sie dar, mit Fahrzeugen zu ihrem Grundstück Nr. 001 zu gelangen.
Art. 736 Abs. 1 ZGB ist somit nicht anwendbar.
Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur
Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit
gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB).
Die (vollständige oder teilweise) Ablösung gegen Entschädigung gemäss Art. 736
Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass nach Errichtung der Dienstbarkeit das Interesse an
ihrer Aufrechterhaltung im Verhältnis stark abgenommen hat, sei es wegen einer
Verringerung des Interesses des Eigentümers des berechtigten Grundstücks, sei es
wegen einer Erschwerung der Belastung für den Eigentümer (Urteil des Bundesge-
richts 5A_797/2013 vom 17. September 2014 = Pra 7/2015 Nr. 66 E. 4.1). Das
Missverhältnis muss auf Umstände zurückzuführen sein, die nach der Dienstbar-
keitserrichtung eingetreten sind; ein ursprünglich bestehendes Missverhältnis kann
nicht gestützt auf Art. 736 Abs. 2 ZGB korrigiert werden (Göksu, in: Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 11 zu Art. 736). In casu ist Art. 736 Abs. 2 ZGB
nicht anwendbar, denn das Problem der Linienführung des Fahrwegs auf der „wert-
volleren“ Südseite des Hauses auf Grundstück Nr. 002 besteht seit der Errichtung
der Dienstbarkeit. Zudem hat die Berufungsbeklagte nicht ein „geringes Interesse“
am Fahrweg auf der Südseite, sondern im Gegenteil, wie vorerwähnt, ein sehr er-
hebliches. Somit liegt kein Fall von Art 736 Abs. 2 ZGB vor.
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Ver-
pflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Wie in
vorstehender E. 2.1 aufgeführt, ist bei ungemessenen Dienstbarkeiten eine Mehr-
belastung als Folge der technischen Entwicklung grundsätzlich zumutbar. Mit ande-
ren Worten stellt das Befahren des Fahrwegs mit Motorfahrzeugen statt Pferdefuhr-
werken, wie dies im Zeitpunkt der Errichtung der Fall war, keine unzumutbare Mehr-
belastung im Sinne von Art. 739 ZGB dar. Zur Mehrbelastung im Sinne von Art. 739
ZGB: Beispielsweise muss sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine
Mehrbelastung infolge Teilung des berechtigten Grundstücks nicht gefallen lassen.
Die Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grund-
stück, die dazu führt, dass mehr Personen auf diesem wohnen und aus diesem
Grund die Wege stärker begangen und befahren werden, kann dagegen grundsätz-
lich nicht als Überschreitung des Dienstbarkeitsrechtes betrachtet werden (Petit-
pierre, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 739).
Vorliegend ist keine Änderung der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks Nr.
001 ersichtlich, welche zu einer Mehrbelastung des belasteten Grundstücks Nr. 002
Seite 16
im Sinne von Art. 739 ZGB führen würde. Die Eigentümerin von Grundstück Nr. 001
beabsichtigt einzig, das ihr gemäss Grundbucheintrag zustehende Fahrrecht zu
dem Zwecke auszuüben, zu dem es ursprünglich errichtet wurde. Wie erwähnt, hat
der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Mehrbelastung aufgrund der seit-
her erfolgten Motorisierung des Verkehrs hinzunehmen. Andere Mehrbelastungen
sind nicht ersichtlich. Somit stellt auch Art. 739 ZGB keine Grundlage für eine Lö-
schung des südseitigen Fahrrechtes dar.
Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in
Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist
und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten
nicht weniger geeignete Stelle verlangen. Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die
Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist (Art. 742
ZGB). Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich aufgrund der vorstehenden E. 2.1
und 2.2 kein Recht des Berufungsklägers auf Löschung des Fahrrechtes auf der
Südseite seiner Parzelle. Denn es besteht für die dienstbarkeitsberechtigte Eigen-
tümerin von Grundstück Nr. 001 derzeit eben gerade keine andere, ebenfalls geeig-
nete Zufahrtsmöglichkeit, da sie über die Nordzufahrt nicht zu ihrer Liegenschaft
gelangen kann. Hinzu kommt, dass selbst nach Ansicht des Berufungsklägers die
Ostseite für die Zufahrt zum Grundstück Nr. 001 im Winter weniger geeignet wäre
als die südseitige Zufahrt (act. B 5/48/1, S. 6; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts
5C.91/2004 vom 5. August 2004 E. 5.2.).
Ein Löschungsgrund für den im Servitutenprotokoll aufgeführten südseitigen Fahr-
weg über das Grundstück Nr. 002 zu Grundstück Nr. 001 ist nicht ersichtlich.
2.3.2 Änderung Fahrrecht auf der Nordseite (ev. Nor d- und Ostseite) in ein
Notfahrrecht
Der Berufungskläger lässt vorbringen, gleichzeitig mit der Löschung des Fahrrechts
auf der Südseite erscheine eine Neuumschreibung des Fahrrechts als angezeigt:
Dieses sei in Bezug auf die Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002
entlang dessen nördlicher Grenze und (allenfalls auch entlang der östlichen Grenze)
als Notfahrrecht einzutragen. Eine ostseitige Zufahrt auf dem Grundstück des Be-
rufungsklägers sei ohne weiteres möglich und werde eventualiter beantragt. Es
gehe nicht um die Umdeutung des Rechts, sondern um eine Umschreibung des
eingeschränkten nördlichen Fahrrechts als Notfahrrecht im Gerichtsurteil.
Die Berufungsbeklagte lässt einwenden, ein ostseitiges Fahrrecht zulasten des
beklagtischen und zugunsten des klägerischen Grundstücks fehle aktuell. Die Be-
Seite 17
rufungsbeklagte könne durch Ausübung ihres nordseitigen Fahrrechtes ihr Grund-
stück nicht erreichen. Die Einräumung eines ostseitigen Fahrrechtes durch den Be-
rufungskläger würde nicht genügen. Auch das Nachbargrundstück Nr. 004 müsste
westseitig beansprucht werden. Die nachträgliche Umdeutung eines als privatrecht-
liche Dienstbarkeit eingetragenen Rechts als Notweg sei unzulässig.
Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine
öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle
Entschädigung einen Notweg einräumen (Art. 694 Abs. 1 ZGB). Das Begehren des
Berufungsklägers bezogen allein auf die Nordseite ist von vorneherein obsolet, weil
das Obergericht in vorstehender E. 2.2 zum Schluss gekommen ist, dass diese Zu-
fahrtsvariante für die Berufungsbeklagte zur Zeit nicht durchsetzbar ist. Der Eventu-
alantrag betreffend die Nord- und Ostseite, nämlich entlang der nördlichen und östli-
chen Grenze ist abzuweisen, weil keine Wegnot besteht und die Berufungsbeklagte
aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf einen Notweg hätte. Wie in E. 2.2
ausgeführt, verfügt die Berufungsbeklagte über ein ordentliches, uneingeschränktes
Fahrrecht auf der Südseite des Hauses auf Parzelle Nr. 002. Mit dem vom Beru-
fungsbeklagten vorgeschlagenen Notweg auf der Ostseite seiner Liegenschaft muss
sie sich daher nicht zufrieden geben.
2.3.3 Änderung Fahrrecht auf der Nordseite (evt. No rd- und Ostseite) in ein
Fahrrecht, das auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränkt ist
Dieser Antrag des Berufungsklägers kann offen gelassen werden, weil die
Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf die Ausübung eines Fahrrechts auf der
Nordseite des Hauses auf Grundstück Nr. 002 hat und ihr für die Ostseite zudem die
erforderlichen Berechtigungen fehlen (siehe E. 2.2).
2.3.4 Kostentragung Notfahrrecht auf der Nordseite (ev. Nord- und Ostseite)
sowie des auf Personenwagen und Kleinlastwagen besc hränkten Fahr-
rechts auf der Nordseite (ev. Nord- und Ostseite).
Der Berufungskläger lässt ausführen, eine Regelung des Unterhalts sei sowohl für
das nordseitige als auch für das südseitige Fahrrecht angezeigt. Eine Regelung der
für die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigen Investitions- und Unterhaltskosten
in Anlehnung an Art. 741 ZGB sei jedenfalls notwendig und werde beantragt.
Die Berufungsbeklagte lässt anfügen, die Last des Unterhalts sei in Art. 741 ZGB
geregelt. Der Berufungskläger habe eine gerichtliche Regelung der Unterhaltspflicht
– zulasten der Berufungsbeklagten – ausdrücklich nur für das von ihm wiederklage-
Seite 18
weise als Reduktion geforderte Notfahrrecht der Berufungsbeklagten auf der Nord-
seite, allenfalls auf der Ostseite, anbegehrt.
Unbesehen davon, ob sich die Anträge in der Widerklage bezüglich der Kostenfrage
auf ein Notfahrrecht oder eventualiter auf ein auf Personenwagen und Kleinlastwa-
gen beschränktes Fahrrecht beziehen, können diese offen bleiben, da sich sämtli-
che Anträge auf die Nord- und Ostseite beziehen. Wie in vorstehender E. 2.2 aus-
geführt, hat die Berufungsbeklagte bezüglich dieser Wegführung keinen Anspruch
auf die Durchsetzung ihres Fahrrechtes bzw. es fehlen ihr die erforderlichen Rechte.
2.3.5 Zusammenfassung
Gestützt auf die vorstehenden E. 2.3.1 – 2.3.4 ist die Widerklage abzuweisen.
2.4 Ergebnis
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte für
Wohn- und landwirtschaftliche Zwecke über ein unbeschränktes Fahrrecht auf der
Südseite der Liegenschaft auf Grundstück Nr. 002 verfügt. Der Berufungskläger hat
ihr dieses Recht zu gewährleisten. Hingegen ist die Klage abzuweisen, soweit sie
das Fahrrecht auf der Nordseite des Hauses auf Grundstück Nr. 002 betrifft. Eben-
falls abzuweisen ist die Widerklage.
3. Prozesskosten
3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über
die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Pro-
zesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung
(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei aufer-
legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert vor
Kantonsgericht betrug CHF 100‘000.00 (vorstehende E. 1.2.1). Die Berufungsbe-
klagte ist vor Obergericht mit ihrer Klage hinsichtlich des südseitigen, nicht aber des
nordseitigen Fahrrechtes durchgedrungen, die Widerklage des Berufungsklägers
wurde dagegen abgewiesen. Diesem Verfahrensausgang Rechnung tragend, hat
die Berufungsbeklagte 1/4 und der Berufungskläger 3/4 der erstinstanzlichen Ge-
Seite 19
richtskosten zu bezahlen, unter Anrechnung des von der Berufungsbeklagten
geleisteten Vorschusses von CHF 1‘000.000 auf ihren Rechtskostenanteil (Art. 111
Abs. 1 ZPO).
3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren
Die Kostenverteilung bestimmt sich wiederum nach Art. 106 Abs. 2 ZPO. Der Streit-
wert vor Obergericht beträgt unverändert CHF 100‘000.00 (vorstehende E. 1.2.1)
und aufgrund des Verfahrensausganges sind die Gerichtskosten des Berufungs-
verfahrens ebenfalls zu 1/4 der Berufungsbeklagten und zu 3/4 dem Berufungsklä-
ger aufzuerlegen, unter Anrechnung des vom Berufungskläger geleisteten Kosten-
vorschusses von CHF 5’000.00. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger
vom geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen (Art. 111
Abs. 2 ZPO). Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Streitsache angemessen
erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit.
b Gebührenordnung, bGS 233.3).
3.3 Erstinstanzliche Parteientschädigungen
Unter Hinweis auf die vorstehenden E. 3.1 und 3.2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95
Abs. 1 und 3 ZPO ist bei der Verteilung der Parteientschädigungen der gleiche
Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten anzuwenden. Dabei ist zu beachten,
dass der Anteil der Prozessentschädigung, welcher der mehrheitlich obsiegenden
Partei zu bezahlen ist, praxisgemäss mit der Differenz der Anteile am Prozessge-
winn gleichgesetzt wird. Das heisst, dass der mehrheitlich unterliegende Berufungs-
kläger der Berufungsbeklagten 2/4 bzw. 1/2 (3/4 minus 1/4) ihrer notwendigen
Auslagen zu ersetzen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung zu erstatten
hat (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO).
Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die
Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). RA BB___ hat
dem Kantonsgericht eine Kostennote in der Höhe von CHF 28‘487.15 eingereicht
(act. B 5/49/2). Diese Kostennote ist in Nachachtung von Art. 105 Abs. 2 ZPO auf
deren Tarifkonformität zu überprüfen. Folgende Positionen bedürfen einer Überprü-
fung:
Ausgehend von einem Streitwert von CHF 100‘000.00 errechnet RA BB___ gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 lit. d des Anwaltstarifes (bGS 145.53) korrekt ein mittleres Honorar
von CHF 12‘400.00. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a bis e Anwaltstarif können zum
Seite 20
mittleren Honorar Zuschläge erhoben werden. Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis
40 % des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der
Regel nicht überschreiten (Art. 12 Abs. 2 Anwaltstarif). Unter dem Titel „Augen-
schein/Einigungsverhandlung“ stellt RA BB___ einen Zuschlag von 30 % des mittle-
ren Honorars, entsprechend CHF 3‘720.00, in Rechnung. Art. 12 Abs. 1 lit. a An-
waltstarif gewährt einen Zuschlag für die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhand-
lung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung. Die Vor-
instanz hat für den Augenschein und die Einigungsverhandlung eine Kürzung der
Kostennote um 10 % vorgenommen und einen Zuschlag von 20 % zugestanden
(vorinstanzliche E. 3.3). Das Obergericht erachtet bei dieser Position einen Zu-
schlag von 25 % als dem nicht unbeträchtlichen Aufwand angemessen, was CHF
3‘100.00 ausmacht.
Für „zusätzliche Eingaben, Replik/Widerklageantwort“ macht RA BB___ einen Zu-
schlag von 35 % vom mittleren Honorar und für die „Widerklageduplik“ einen sol-
chen von 20 % geltend. Die Vorinstanz hat beide Zuschläge nicht berücksichtigt.
Art. 12 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif sieht einen Zuschlag für eine von der Behörde ver-
langte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe vor. Das Obergericht
stellt fest, dass die Widerklageantwort Bestandteil des ersten Schriftenwechsels ist,
weshalb gestützt auf die genannte Bestimmung kein zusätzliches Honorar verlangt
werden kann. Hingegen erachtet das Obergericht für die am 3. Oktober 2013 einge-
reichte Replik (act. B 5/34) einen Zuschlag von 20 %, also CHF 2‘480.00, als ange-
bracht und angemessen. Dagegen kann mangels Erheblichkeit der Widerklagedup-
lik (act. B 5/42), sie umfasst 4 Seiten, kein Zuschlag gewährt werden.
Weiter stellt RA BB___ für „aufwändige Vergleichsverhandlungen, vorgerichtlich und
pendente lite“ einen Zuschlag von 25 % in Rechnung. Die Vorinstanz hat den Zu-
schlag auf 10 % gekürzt (vorinstanzliche E. 3.3). Das Obergericht ist ebenfalls der
Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 10 % angemessen ist. Zu be-
rücksichtigen ist dabei, dass – dies gilt für den Aufwand nach Klageeinreichung -
wegen der vom Kantonsgericht am 14. Mai 2013 durchgeführten Einigungsver-
handlung (act. B 5/20) der Aufwand für weitere Verhandlungen reduziert worden ist.
Bei dieser Position sind demnach 10 % von CHF 12‘400.00 bzw. CHF 1‘240.00 ge-
schuldet.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen resultiert ein tarifkonformer Honorarbe-
trag von CHF 19‘220.00 (12‘400 + 3‘100 + 2‘480 + 1‘240). Hinzu kommen die Bar-
auslagen von CHF 337.00, was CHF 19‘557.00 ergibt. Zuzüglich 8 % Mehrwert-
steuer bzw. CHF 1‘564.55 resultiert ein Honorarbetrag für das erstinstanzliche Ver-
fahren von CHF 21‘121.55.
Seite 21
Von dem für das erstinstanzliche Verfahren errechneten Betrag für die Kosten der
Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten von CHF 21‘121.55 hat der Berufungs-
kläger 1/2, also CHF 10‘560.80, zu übernehmen.
3.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren
Unter Hinweis auf vorstehende E. 3.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3
lit. a und b ZPO hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten wiederum 1/2 ihrer
notwendigen Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung im zweitin-
stanzlichen Verfahren zu bezahlen. Die Honorarnote von RA BB___ vom 22. Sep-
tember 2015 im Betrag von CHF 6‘780.25 (act. B 13) bedarf der Korrektur. Gestützt
auf Art. 20 lit. b Anwaltstarif beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren mit
mündlicher Verhandlung 40 bis 75 %. Berechnungsgrundlage ist das mittlere Hono-
rar, in casu somit CHF 12‘400.00. RA BB___ setzt bei Art. 20 lit. b Anwaltstarif 50 %
ein. Aufgrund dessen, dass der Augenschein rund eine Dreiviertelstunde dauerte
und die Streitsache anschliessend in Abwesenheit der Parteien und ihrer Rechts-
vertreter beraten wurde, erscheint ein Zuschlag von 40 % als ausreichend und an-
gemessen. Dies ergibt CHF 4‘960.00. Zu addieren sind die Barauslagen von CHF
78.00, was CHF 5‘038.00 ergibt. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % bzw. CHF
403.05 macht dies für das zweitinstanzliche Verfahren einen Betrag von CHF
5‘441.05 aus, so dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1/2 ihrer Kosten
für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren, somit CHF 2‘720.50, zu bezahlen
hat.
Seite 22
Das Obergericht erkennt:
1. Der Beklagte A___ wird verpflichtet, das im Grundbuch zugunsten der klägerischen
Liegenschaft ZZ, C___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___) und zulasten der beklagtischen Liegenschaft XX, C___ (Grundstück Nr. 002, Grundbuch C___) eingetragene südseitige Fahrrecht für die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den täglichen Bedarf der Klägerin B___ sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten, zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von CHF 9‘200.00 werden zu ¼
(CHF 2‘300.00) der Klägerin und Widerbeklagten und zu ¾ (CHF 6‘900.00) dem Beklag-ten und Widerkläger auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Klägerin und Widerbe-klagten geleisteten Vorschuss von CHF 1‘000.00 auf ihren Rechtskostenanteil.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 6’000.00, werden zu ¼ (CHF 1’500.00) B___ und zu ¾ (CHF 4’500.00) A___ auferlegt, unter Verrechnung mit dem von A___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5’000.00. B___ hat A___ vom geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.
5 a) A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren
mit CHF 10’560.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. b) A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit
CHF 2’720.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. 6. Rechtsmittel:
Gegen dieses Urteil steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Be-schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
7. Zustellung am 26. Januar 2016 an:
- die Parteien über ihre Rechtsvertreter - Kantonsgericht, Verfahren Nr. K3Z 13 6 Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin
Seite 23